Verpflichtungen und Einsparungsziele für Gemeinden

Die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) regelt Verpflichtungen und Einsparungsziele für Gemeinden. Der Fokus liegt auf den Energieeinsparungen bei öffentlich genutzten Gebäuden.

Rechtlicher Hintergrund

Das Europäische Klimagesetz setzt sich zum Ziel, bis 2050 klimaneutral zu sein. Ein wesentliches EU-Etappenziel ist die Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030. Im Oktober 2023 trat daher die überarbeitete EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) in Kraft, die im Rahmen des “Fit für 55”-Pakets verabschiedet wurde. Für Gemeinden sind Artikel 5 und Artikel 6 der Richtlinie von besonderer Bedeutung.

Ausnahmen und besondere Regelungen

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Gebäude von der Renovierungspflicht auszunehmen, wenn diese wirtschaftlich oder technisch schwer umzusetzen ist. Weiters ausgenommen sind Sozialwohnungen, wenn dadurch Mietsteigerungen entstehen würden, die nicht durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden können. Bestimmte Gebäudekategorien, wie historische Bauten oder Gebäude der Verteidigung, können mit weniger strengen Anforderungen renoviert werden, wenn die Erhaltung des architektonischen Charakters oder anderer funktionaler Aspekte gefährdet wäre. Auch besteht die Möglichkeit, Gebäude, die als Ersatz für abgerissene öffentliche Bauten neu errichtet wurden, auf die jährliche 3 %-Quote anzurechnen, sofern sie energieeffizienter und nachhaltiger sind als eine Renovierung.

Artikel 5 – Reduktion des Gesamtenergieverbrauchs um 1,9 %

Dieser besagt, dass der Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % reduziert wird (öffentlicher Verkehr und Streitkräfte können ausgenommen werden). Für Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gelten diese Einsparziele ab 2027 und Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab 2030.

Artikel 6 – Jährliche Sanierungsverpflichtung von 3 % und Gebäudeinventarliste (Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen)

Dieser besagt, dass öffentliche Einrichtungen in jedem EU-Mitgliedstaat ab dem 11. Oktober 2025 verpflichtet sind, jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu renovieren. Das Ziel ist, diese Gebäude auf den Standard von Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude zu bringen. Diese Regelung gilt für Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m², die nicht bereits den Anforderungen entsprechen. Bis zum 11. Oktober 2025 hat jede Gemeinde ein öffentlich zugängliches Inventar (Bestandsliste) aller konditionierten Gebäude (im Eigentum, gemietet, gepachtet) mit mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Dieses enthält Informationen zur Gesamtnutzfläche, dem Energieverbrauch und den Energieeffizienz-Zertifikaten (Energieausweis) der Gebäude.

Die Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf kommt Ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gebäudeinventarliste wie folgt nach:

Gebäudeinventarliste EED III - Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf.pdf


Energieausweise

Energieausweis - Gemeindeamt in 2033 Kammersdorf 58.pdf

Energieausweis - NÖ Landeskindergarten in 2033 Kammersdorf 56-57.pdf

Energieausweis - Volksschule in 2023 Nappersdorf 152.pdf