Für die Gemeinderatswahlen aller Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Marktgemeinde Pernersdorf, der Marktgemeinde Vösendorf und der Städte mit eigenem Statut wurde als Wahltag Sonntag, der 26. Jänner 2025 bestimmt.
Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der 30. September 2024.
NEU
Nur mehr Personen mit Hauptwohnsitz dürfen wählen
Bei den Gemeinderatswahlen 2025 dürfen nur mehr Personen mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde wählen.
Kein nichtamtlicher Stimmzettel mehr
Es darf nur mehr der amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der nichtamtliche Stimmzettel wurde mit der Novelle der NÖ GRWO 1994 im Jahr 2023 abgeschafft.
Neue Vergabe von Vorzugsstimmen
Es können nur mehr maximal fünf Vorzugsstimmen vergeben werden. Dies geschieht durch Markieren oder Hinzuschreiben der Bewerber. Jeder gewählte Bewerber erhält gleich viele Wahlpunkte. Erreicht beispielsweise Partei A sieben Mandate, erhält jeder mit Vorzugsstimme gewählter Bewerber der Partei sieben Wahlpunkte.
Werden mehr als fünf Vorzugsstimmen vergeben, so sind alle ungültig. Ein solcher Stimmzettel gilt aber als Stimme für die Wahlpartei der Bewerber, sofern die Kandidaten für dieselbe Partei kandidieren, auch wenn eine andere Wahlpartei bezeichnet ist.
Wählen mit Wahlkarte in der Gemeinde
Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann er sie unmittelbar nach ihrer Ausstellung in der Gemeinde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwenden und zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegen. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür zu sorgen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist.
Einlangen und Wählen mit Wahlkarten
Sämtliche Briefwahlkarten müssen bis 6:30 Uhr des Wahltages bei der Gemeinde oder bis Wahlschluss im zuständigen Sprengel einlangen. Es erfolgt keine Übermittlung im Wege der Bezirkswahlbehörden. Ebenso kann mit Wahlkarte nur in einem Wahllokal der eigenen Gemeinde und nicht in einem Wahllokal einer anderen Gemeinde gewählt werden.
WAHLKARTE
Wer bei der Gemeinderatswahl 2025 wahlberechtigt und voraussichtlich am Wahltag verhindert ist, seine Stimme im Wahllokal abzugeben, kann mit Begründung eine Wahlkarte beantragen und damit wählen. Gründe für eine solche Verhinderung sind z.B. Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt. Das gilt auch für Wahlberechtigte, für die der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (beispielsweise Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind).
Die Wahlkarte muss bei der Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, beantragt werden.
Die Beantragung ist auf folgende Arten möglich:
- Schriftlich bis spätestens Mittwoch, 22. Jänner 2025 per formlosem schriftlichem Antrag, per E-Mail, Fax oder online über ein digitales Amtsservice (www.meinewahlkarte.at oder über www.oesterreich.gv.at)
- Mündlich bei persönlichem Erscheinen bis spätestens Freitag, 24. Jänner 2025, 12:00 Uhr
- Bei persönlicher Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person, kann eine schriftlicher Antrag bis spätestens Freitag, 24. Jänner 2025, 12:00 Uhr gestellt werden.
- Die Vollmacht.pdf muss auf die bevollmächtigte Person lauten.
Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist grundsätzlich ab Ausschreibung der Wahl möglich.
Telefonisch kann die Wahlkarte keinesfalls beantragt werden.
Hinweis: Wer eine Wahlkarte beantragt hat, benötigt diese, um seine Stimme abgeben zu können. Bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal, auch im "eigenen" Wahllokal, muss die Wahlkarte daher unbedingt mitgenommen werden. Für eine verloren gegangene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden.