Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft weist darauf hin, dass für Liegenschaften in den Kellergassen eine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr besteht, sobald auf diesen Grundstücken Abfälle anfallen können.
Diese Verpflichtung gilt nicht nur für bewohnte Kellergebäude, sondern auch für solche, die gewerblich genutzt werden oder genutzt werden könnten, etwa für Heurigenbetriebe, Verkostungen, Veranstaltungen oder Nächtigungen.
Rechtsgrundlage:
Nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sind alle Liegenschaften im Pflichtbereich (§ 9 Abs. 2 NÖ AWG) zur Teilnahme verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft auch Betriebe (§ 11 Abs. 6a NÖ AWG).
Als Abfälle gelten bereits jene Stoffe, die im Rahmen einer Haushaltsfunktion (Essen, Wohnen, Freizeit etc.) entstehen (§ 3 Z 2 lit. b NÖ AWG).
Hinweis an Kellerbesitzer:
Sollte sich die Nutzung einer Liegenschaft seit der letzten Erhebung geändert haben (z. B. kein Betrieb mehr, keine Nutzung), wird um schriftliche Mitteilung an den Gemeindeverband für Abfallwirtschaft ersucht.
Bei begründeten und nachgewiesenen Änderungen kann das Verfahren betreffend Müllabfuhrpflicht wieder aufgenommen werden.
Zusammengefasst:
Sobald in einem Keller eine Nutzung möglich ist – etwa durch Bewirtung, Aufenthalt oder Veranstaltungen – besteht eine Teilnahmepflicht an der öffentlichen Müllabfuhr, unabhängig davon, ob derzeit tatsächlich Abfälle anfallen.
Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn
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