Unbefugte Entfernung von Vermessungszeichen in Folge von Grabungsarbeiten

ein rot-weiß gestreiftes Symbol

Aufgrund der Tatsache, dass in den Gemeinden  vermehrt Bau- und Grabungsarbeiten auf Straßen und Gehsteigen durchgeführt werden und dadurch eine große Anzahl von Vermessungszeichen bereits zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wurde bzw. unbrauchbar gemacht werden könnte, erlaubt sich das Vermessungsamt Korneuburg über die Rechtsfolgen einer derartigen Zerstörung wie folgt zu informieren.


§ 6 Vermessungsgesetz 

(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.

(2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.

 

§ 51 Vermessungsgesetz

(1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.


BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Vermessungsamt Korneuburg

Dechant Pfeiferstraße 3, 2020 Hollabrunn, Österreich

+43 2952 2661

 

Hinweis: Rechtsverbindlichen Schriftverkehr wie Anträge, Bestellungen richten Sie bitte an: korneuburg@bev.gv.at

25.02.2026