Friedhofsgebühren

Grabstellengebühren:

Die Grabstellengebühren (für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bzw. 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen) betragen für

a)   Erdgrabstellen:

1.   für Einzelgräber bis zu 2 Leichen und Urnen € 200,00 

2.   für Familiengräber bis zu 4 Leichen und Urnen € 400,00

b)   sonstige Grabstellen:

1.   Gruft für 3 Leichen und Urnen € 1.500,00

2.   Gruft für 6 Leichen und Urnen € 3.000,00

3.   Urnenstele/Urnensäule/Urnengräber für bis zu 4 Urnen € 400,00

 

Verlängerungssgebühren:

(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

Beerdigungsgebühren:

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der

a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 870,00

b) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab mit Deckel (blinde Gruft) € 1.470,00

c) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab € 300,00

d) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab mit Deckel (blinde Gruft) € 900,00

e) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 900,00

f) Beisetzung einer Urne in einer Gruft € 900,00

g) Beisetzung einer Urne in einer Urnenstele/Urnensäule € 200,00

h) Zuschläge und Zulagen:

· Stemmarbeiten € 115,00

· Erschwerniszulage bei Sargüberbreite € 115,00

· Tieferlegung von einem Verstorbenen € 80,00

· Winterzuschlag von 1. November bis 31. März € 115,00

(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.

 

Enterdigungsgebühren:

Die Enterdigungsgebühren (für Enterdigung, Exhumierung einer Leiche) beträgt das Zweieinhalbfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

 

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer und der Aufbahrungshalle:

(1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,00

(2) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,00